Nr. 32). Dabei obliegt es grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen, aufzuzeigen, dass die geforderte Anzahl Mitglieder von den angefochtenen Verkehrsmassnahmen im beschriebenen Sinn betroffen ist. Die Mitglieder der Beschwerdeführerin 2 verteilen sich über den ganzen Kanton. Es ist daher nicht anzunehmen, dass die Mehrheit oder doch eine grosse Anzahl ihrer Mitglieder, auch nicht die ortsansässigen, die hier zur Diskussion stehenden Parkplätze regelmässig benützt, was im übrigen auch nicht geltend gemacht wird.