Eine weitere Voraussetzung für die Zuerkennung der Beschwerdebefugnis an eine Vereinigung ist, dass ihre Mitglieder selber zur Beschwerde berechtigt sind und zudem die Mehrheit oder doch eine grosse Anzahl der Mitglieder von der umstrittenen Verfügung berührt ist, d.h. durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen und in einer besonderen, achtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Anwohner oder Personen, welche die hier zur Diskussion stehenden Parkplätze regelmässig und mit einer gewissen Häufigkeit benützen, können durch die angefochtene Verkehrsanordnung berührt sein, wobei die konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden müssen (vgl. VPB 55/1991