VPB 56/1992 Nr. 10). 3.1 Die Partei X des Kantons Luzern ist gemäss ihren Statuten ein Verein im Sinn von Artikel 60 ff. ZGB. Nach Ziffer 3 ihrer Statuten ist der Kantonalvorstand legitimiert, bei behördlichen Verfügungen und Massnahmen in sämtlichen politischen Bereichen auf Kantons- beziehungsweise Gemeindeebene Beschwerde zu führen. Die Statuten der ebenfalls am Recht stehenden Ortspartei liegen der Beschwerdeinstanz nicht vor. Gestützt auf die Statuten der Kantonalpartei ist jedoch anzunehmen, dass die Amts- und Ortsparteien in den obgenannten Bereichen nicht eigenständig tätig sein dürfen.