Dass Voraussetzungen solcher Art auf die Beschwerdeführerinnen zuträfen, ist nicht dargetan und wird von ihnen auch nicht behauptet. Es geht den Beschwerdeführerinnen vielmehr darum, die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren. 3. Eine Vereinigung kann als Beschwerdeführerin auftreten, wenn sie die juristische Persönlichkeit besitzt, die Mitglieder selber zur Beschwerde berechtigt sind, die Mehrheit oder doch eine grosse Anzahl ihrer Mitglieder von der Verfügung berührt ist und die Vereinigung statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen ihrer Mitglieder berufen ist (BGE 119 Ib 376 f.; VPB 56/1992 Nr. 10).