VRG kommt daher nicht zur Anwendung. Es bleibt somit zu prüfen, ob den Beschwerdeführerinnen die Beschwerdelegitimation nach § 129 Absatz 1a VRG zuzuerkennen ist. Klar ist, dass einer politischen Partei die Beschwerdelegitimation dann zukommt, wenn sie durch eine Verkehrsanordnung in gleicher Weise betroffen wird wie eine Privatperson, so, wenn der Zugang zu einer der Partei gehörenden oder von ihr gemieteten Liegenschaft erschwert würde (VPB 56/1992 Nr. 10 und 46/1982 Nr. 22). Dass Voraussetzungen solcher Art auf die Beschwerdeführerinnen zuträfen, ist nicht dargetan und wird von ihnen auch nicht behauptet.