| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Zur Beschwerde legitimiert sind Parteien und beiladungsberechtigte Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse dartun (§ 129 Abs. 1a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; VRG) oder andere Personen, Organisationen oder Behörden, welche die Rechtsordnung dazu ermächtigt (§ 129 Abs. 1b VRG). 2. Das Strassenverkehrsrecht sieht kein spezielles Beschwerderecht für politische Parteien oder sonstige Vereinigungen vor. § 129 Absatz 1b VRG kommt daher nicht zur Anwendung.