{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-12-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_MPUD-1997-3_1997-12-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2172", "Checksum": "36affc4b0e7a9a54c2779528fe8350d8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MPUD 1997 3", "1997 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 16.12.1997 MPUD 1997 3 (1997 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdebefugnis. § 129 VRG. Eine politische Partei ist in bezug auf Strassenverkehrsmassnahmen nur beschränkt zur Einreichung einer Beschwerde befugt. | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:24", "Checksum": "34d625b04d7abb0f24fe14a54a9052aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 16.12.1997 MPUD 1997 3 (1997 III Nr. 3)\nRegeste:\nBeschwerdebefugnis. § 129 VRG. Eine politische Partei ist in bezug auf Strassenverkehrsmassnahmen nur beschränkt zur Einreichung einer Beschwerde befugt. | Verfahren\n\n die politischen und wirtschaftlichen Interessen des Schweizer Volkes, dessen Unabhängigkeit und Neutralität, für markt- und privatwirtschaftliche Grundsätze mit möglichst wenig Staatsinterventionismus, für die Interessen des Privatverkehrs und für eine restriktive Asyl-, Ausländer- und Drogenpolitik ein.\" Somit fehlt im konkreten Fall ein enger Zusammenhang zwischen den Vereinsstatuten und dem Streitgegenstand. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdebefugnis in der vorliegenden Angelegenheit sowohl der Beschwerdeführerin 1 als auch der Beschwerdeführerin 2 nicht zuzuerkennen ist. Die Beschwerdebefugnis ist gemäss § 107 Absatz 2d VRG Voraussetzung für einen Sachentscheid. In Anwendung von § 107 Absatz 3 VRG ist daher auf die vorliegende Verwaltungsbeschwerde nicht einzutreten. |"}