ZGB erfüllt sind, ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Entscheid des Gemeinderates vom 12. Februar 2003 ist somit aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen Beistand im Sinn von Artikel 393 Ziffer 4 ZGB für die genannten Aufgaben ernennt. |