In beiden Fällen ist die Ausgleichskasse für die erfolgreiche Geltendmachung eines Schadens somit auf die Einsetzung eines Beistands gemäss Artikel 393 Ziffer 4 ZGB angewiesen. Der Beistand hat demzufolge einen Liquidator einzusetzen oder die Liquidation selber durchzuführen bzw. die Betreibungsurkunden in den Betreibungen der Ausgleichskasse gegen die G-GmbH in Liquidation entgegenzunehmen und die im Zusammenhang mit der Betreibung notwendigen Handlungen vorzunehmen, damit das Verfahren zur Einforderung der Beiträge fortgeführt werden kann.