Für den Erhalt eines Verlustscheins wird die Fortsetzung der von der Ausgleichskasse eingeleiteten Betreibungen (Art. 115 SchKG), somit die Zustellung der Betreibungsurkunden an die G-GmbH in Liquidation, vorausgesetzt. Die Betreibungsurkunden konnten der G-GmbH in Liquidation jedoch mangels Organen nicht zugestellt werden. In beiden Fällen ist die Ausgleichskasse für die erfolgreiche Geltendmachung eines Schadens somit auf die Einsetzung eines Beistands gemäss Artikel 393 Ziffer 4 ZGB angewiesen.