Allein aus der Tatsache, dass die GmbH in Anwendung von Artikel 813 Absatz 2 OR in Verbindung mit Artikel 86 Absatz 2 HRegV von Amtes wegen aufgelöst wurde, lässt sich noch nicht ableiten, die geschuldeten Beiträge könnten nicht mehr erhoben werden. Erst wenn die Liquidation der Gesellschaft durchgeführt ist oder im Falle eines Konkurses bei Erhalt des Verlustscheins steht gemäss Lehre und Rechtsprechung fest, welcher Schaden entstanden ist (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 1994, N 14 und 16 zu § 20; BGE 109 V 86 E. 9 S. 92; zur Verjährung der Schadenersatzforderung eingehend: BGE 126 V 443 E. 3a S. 444 und E. 4c S. 448).