Voraussetzung für die Haftung der juristischen Person bzw. deren Organe gemäss Artikel 52 AHVG ist das Vorliegen eines Schadens. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt ein Schaden vor, wenn die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr bezahlt werden können, wenn beispielsweise ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist. Allein aus der Tatsache, dass die GmbH in Anwendung von Artikel 813 Absatz 2 OR in Verbindung mit Artikel 86 Absatz 2 HRegV von Amtes wegen aufgelöst wurde, lässt sich noch nicht ableiten, die geschuldeten Beiträge könnten nicht mehr erhoben werden.