Für die Einforderung der Beiträge besteht somit alles in allem ein bedeutendes Interesse der Öffentlichkeit. 3.3.2 Die direkte Einforderung der ausstehenden Beiträge bei der G-GmbH in Liquidation dürfte schwierig sein, da die Gellschaft selbst in Liquidation steht und wohl davon auszugehen ist, dass sie kaum über nennenswerte Vermögenswerte verfügt. Die Ausgleichskasse beabsichtigt daher, gegen die verantwortlichen Organe der G-GmbH vorzugehen und das Verfahren gemäss Artikel 52 AHVG einzuleiten.