Vorliegend geht es um ausstehende Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von Fr. 63780.75, welche die G-GmbH in Liquidation der Ausgleichskasse schulden soll. Den Ausgleichskassen obliegen unter anderem der Bezug der Beiträge, die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen sowie der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens (Art. 63 Abs. 1c und e Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Es gehört mit anderen Worten von Gesetzes wegen zu den Aufgaben der Ausgleichskasse, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge einzufordern, nötigenfalls auch auf dem Betreibungsweg.