ZGB auch einmal weiter auszulegen, wenn dies eine gute Lösung bringt. Allgemeine Regeln zur Anwendung von Artikel 393 Ziffer 4 ZGB aufzustellen ist sehr schwierig. Den Aufsichtsbehörden und den kantonalen Behörden steht bei der Anordnung einer Beistandschaft gemäss Artikel 393 Ziffer 4 ZGB ein grosser Ermessensspielraum zu (Schnyder/Murer, a.a.O., N 60, 62, 66 und 67 zu Art. 393 ZGB; BGE 126 III 499 E. 3a S. 501, LGVE 1985 III Nr. 18). 3.3.1 Vorliegend geht es um ausstehende Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von Fr. 63780.75, welche die G-GmbH in Liquidation der Ausgleichskasse schulden soll.