Dagegen haben die Behörden zu handeln und einen Beistand zu ernennen, wenn Interessen Dritter, beispielsweise bedeutende Interessen der Öffentlichkeit oder der Arbeitnehmerschaft, zu schützen sind. Im Falle von Handelsgesellschaften dürfen die Behörden jedoch in Rechnung stellen, dass in der freien Marktwirtschaft die Beteiligten (Aktionäre, Dritte usw.) mit Verlusten und gar mit der Liquidation rechnen müssen. Damit soll keineswegs die Möglichkeit ausgeschlossen sein, in besonderen Fällen (Krisenzeiten, Wahrung bedeutender Interessen der Öffentlichkeit oder der Arbeitnehmerschaft) Artikel 393 Ziffer 4 ZGB auch einmal weiter auszulegen, wenn dies eine gute Lösung bringt.