Daher wird eine Verwaltungsbeistandschaft nach Artikel 393 Ziffer 4 ZGB nur restriktiv, als subsidiäre Massnahme im Sinn eines Notbehelfs, angeordnet. Es kann einen Missbrauch staatlicher Leistungen bedeuten, wenn die Vormundschaftsbehörde jeder serbelnden Gesellschaft, deren Geschäftsführung auf einen Beistand abgeschüttelt werden soll, beistehen müsste. Dagegen haben die Behörden zu handeln und einen Beistand zu ernennen, wenn Interessen Dritter, beispielsweise bedeutende Interessen der Öffentlichkeit oder der Arbeitnehmerschaft, zu schützen sind.