Die Ersetzung der Verwaltung durch ein weiteres, anderes Organ ist weder im Gesetz noch in den Statuten der G-GmbH vorgesehen. Zusammenfassend ist für die Geschäftsführung nicht auf andere Weise gesorgt, und es besteht auch keine Aussicht, dass in Kürze der verwaltungslose Zustand behebbar ist beziehungsweise dass die notwendigen Organe bestellt werden können. 3.3 Das Vormundschaftsrecht ist auf die natürlichen Personen zugeschnitten. Daher wird eine Verwaltungsbeistandschaft nach Artikel 393 Ziffer 4 ZGB nur restriktiv, als subsidiäre Massnahme im Sinn eines Notbehelfs, angeordnet.