3.2.2 Zu prüfen bleibt, ob die Verwaltung der Gesellschaft für beschränkte Dauer durch eine Person oder ein Organ ausserhalb der Verwaltung ausgeübt werden kann. Da die G-GmbH in Liquidation steht, käme ein allfälliger Liquidator als Person ausserhalb der Geschäftsführung in Betracht. Offenbar ist jedoch von der GmbH kein Liquidator eingesetzt worden. Die Ersetzung der Verwaltung durch ein weiteres, anderes Organ ist weder im Gesetz noch in den Statuten der G-GmbH vorgesehen.