Schliesslich fällt auch die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch den Richter gemäss Artikel 809 Absatz 3 OR ausser Betracht. Gesuchsteller gemäss Artikel 809 Absatz 3 OR sind die Gesellschafter, deren Antrag die Geschäftsführung nicht gefolgt ist (Lukas Handschin, Die GmbH, Zürich 1996, N 17 zu § 10). Ein solcher Antrag liegt hier nicht vor. Zusammenfassend besteht damit keine Aussicht, dass die G-GmbH in Liquidation die notwendigen Organe aus eigener Initiative innert nützlicher Frist bestellen kann. 3.2.2 Zu prüfen bleibt, ob die Verwaltung der Gesellschaft für beschränkte Dauer durch eine Person oder ein Organ ausserhalb der Verwaltung ausgeübt werden kann.