Die Frist, einen Geschäftsführer mit Wohnsitz in der Schweiz zu ernennen, liessen die beiden Gesellschafter jedoch damals unbenutzt verstreichen. Im heutigen Zeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass einer von ihnen eine Gesellschafterversammlung zur Ernennung eines Geschäftsführers einberufen will. Es besteht auch keine Aussicht, dass ein anderes Organ die Gesellschafterversammlung einberufen wird. Die G-GmbH verfügt gemäss Handelsregisterauszug vom 28. Oktober 2002 über keine Geschäftsführer. Zudem ist auch kein Liquidator bekannt. Schliesslich fällt auch die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch den Richter gemäss Artikel 809 Absatz 3 OR ausser Betracht.