Die G-GmbH in Liquidation verfügt über zwei Gesellschafter, die aufgrund der Statuten berechtigt wären, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Als der G-GmbH im August 2002 eine Frist angesetzt wurde, einen Geschäftsführer mit Wohnsitz in der Schweiz gemäss Artikel 813 OR zu ernennen, waren die beiden gleichen Gesellschafter an der GmbH beteiligt, die jetzt auch eine Gesellschafterversammlung zur Ernennung eines Geschäftsführers einberufen könnten. Die Frist, einen Geschäftsführer mit Wohnsitz in der Schweiz zu ernennen, liessen die beiden Gesellschafter jedoch damals unbenutzt verstreichen.