O., N 70, 73, 74 und 76 zu Art. 393 ZGB; LGVE 1985 III Nr. 18). 3.2.1 Zunächst ist zu untersuchen, ob Aussicht besteht, dass der verwaltungslose Zustand innert nützlicher Frist behoben werden kann. Gemäss Artikel 8 der Statuten ist nebst der Geschäftsführung auch jeder Gesellschafter berechtigt, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Die G-GmbH in Liquidation verfügt über zwei Gesellschafter, die aufgrund der Statuten berechtigt wären, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.