Bei der GmbH sind nebst den Gesellschaftern die Geschäftsführung, die Liquidatoren und der Richter berechtigt, die Gesellschafterversammlung einzuberufen (Schroff, a.a.O., S. 41). Zudem ist es denkbar, dass die Verwaltungs- bzw. Geschäftsführungsbefugnis vorübergehend auch ausserhalb der Verwaltung stehenden Personen oder andern Organen zugebilligt wird, wo dies tunlich und praktisch durchführbar ist, beispielsweise bei Stiftungen der Stiftungsaufsicht oder bei einer im Konkurs befindlichen GmbH, deren einziger Gesellschafter gestorben ist, dem Konkursverwalter (Jso Schumacher-Bauer, Beistandschaft in der AG, Zürich 1981, S. 100 ff.; Schnyder/Murer, a.a.O., N 70, 73, 74 und 76 zu Art.