Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt aufgrund von Artikel 809 OR oder aufgrund der Statuten. Bei der GmbH sind nebst den Gesellschaftern die Geschäftsführung, die Liquidatoren und der Richter berechtigt, die Gesellschafterversammlung einzuberufen (Schroff, a.a.O., S. 41).