Die Notsituation muss von einer gewissen Dauer und darf nicht kurzfristig behebbar sein (BGE 126 III 499 E. 3b S. 502). Unter diesem Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die juristische Person trotz Fehlens des Verwaltungsorgans oder der Geschäftsführung aus eigener Kraft ein Organ ergänzen oder neu wählen kann. Konkret ist zu untersuchen, ob bei der GmbH für die Wahl des fehlenden Organs die Gesellschafterversammlung einberufen werden kann. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt aufgrund von Artikel 809 OR oder aufgrund der Statuten.