Die G-GmbH in Liquidation verfügt damit über keine Organe im Sinn von Artikel 393 Ziffer 4 ZGB. 3.2 Der Mangel an erforderlichen Organen führt nur dann zur Verbeiständung, wenn nicht auf andere Weise für die Verwaltung oder die Geschäftsführung gesorgt ist. Besteht die Aussicht, dass in kurzem der verwaltungslose Zustand behoben wird beziehungsweise die notwendigen Organe bestellt werden, so ist der Tatbestand von Artikel 393 Ziffer 4 ZGB nicht erfüllt (Schnyder/Murer, a.a.O., N 70 zu Art. 393 ZGB). Die Notsituation muss von einer gewissen Dauer und darf nicht kurzfristig behebbar sein (BGE 126 III 499 E. 3b S. 502).