Handelsregisterauszug vom 28. Oktober 2002 über keine Geschäftsführer. Im Handelsregister sind zwei Gesellschafter eingetragen, die jedoch beide nicht zeichnungsberechtigt sind. Die G-GmbH sorgte innert der vom Handelsregisteramt angesetzten Frist nicht für einen gesetzmässigen Zustand, nämlich mindestens einen Geschäftsführer mit Wohnsitz in der Schweiz einzusetzen. Sie wurde deshalb in Anwendung von Artikel 813 Absatz 2 OR und Artikel 86 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 90 HRegV am 4. Oktober 2002 von Amtes wegen als aufgelöst erklärt. Die G-GmbH in Liquidation verfügt damit über keine Organe im Sinn von Artikel 393 Ziffer 4 ZGB.