Unter Organ im Sinn dieser Bestimmung ist dasjenige gesetzlich vorgeschriebene Organ der juristischen Person zu verstehen, welches nach Gesetz die Verwaltung des Vermögens zu besorgen und die juristische Person zu vertreten hat. Bei der GmbH sind dies die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 69 zu Art. 393 ZGB; Rudolf Schroff, Die Beistandschaft für eine juristische Person, Weinfelden 1954, S. 23; Joseph Kaufmann, Die Beistandschaft für juristische Personen, in ZVW 1953, S. 42). Die G-GmbH in Liquidation verfügt gemäss Handelsregisterauszug vom 28. Oktober 2002 über keine Geschäftsführer.