Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Entscheid vom 12. Februar 2003 ab. 3. Für die G-GmbH ist eine Verwaltungsbeistandschaft anzuordnen, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 393 Ziffer 4 ZGB erfüllt sind. 3.1 Artikel 393 Ziffer 4 ZGB setzt als Erstes voraus, dass der Körperschaft oder Stiftung, für die ein Beistand bestellt werden soll, die erforderlichen Organe fehlen. Unter Organ im Sinn dieser Bestimmung ist dasjenige gesetzlich vorgeschriebene Organ der juristischen Person zu verstehen, welches nach Gesetz die Verwaltung des Vermögens zu besorgen und die juristische Person zu vertreten hat.