Ihnen steht dabei ein grosser Ermessensspielraum zu. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die G-GmbH ist im Handelsregister als aufgelöst eingetragen, die I-AG und G werden darin als nicht zeichnungsberechtigte Gesellschafter der GmbH aufgeführt. Die Ausgleichskasse beantragte bei der Vorinstanz, für die G-GmbH sei zwecks Ernennung eines Liquidators für die Durchführung der Liquidation der Gesellschaft eine Beistandschaft anzuordnen. Die GmbH sei ohne Organe und damit handlungsunfähig. Daher könne sie die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr geltend machen. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Entscheid vom 12. Februar 2003 ab.