Da das Vormundschaftsrecht auf die natürlichen Personen zugeschnitten ist, wird eine Verwaltungsbeistandschaft nach Artikel 393 Ziffer 4 ZGB nur restriktiv, als subsidiäre Massnahme im Sinn eines Notbehelfs, angeordnet. Wenn die Aussicht besteht, dass der verwaltungslose Zustand in Kürze behebbar ist beziehungsweise dass die notwendigen Organe bestellt werden können, ist der Tatbestand von Artikel 393 Ziffer 4 ZGB jedenfalls nicht erfüllt. Die Behörden haben aber zu handeln und einen Beistand zu ernennen, wenn Interessen Dritter, beispielsweise bedeutende Interessen der Öffentlichkeit oder der Arbeitnehmerschaft, zu schützen sind. Ihnen steht dabei ein grosser Ermessensspielraum zu.