{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_JGKD-2003-13_2003-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2277", "Checksum": "2eaf5127ad84bfa728f6d57dafd45280"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JGKD 2003 13", "2003 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 10.06.2003 JGKD 2003 13 (2003 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer Verwaltungsbeistandschaft bei einer Körperschaft. Artikel 393 Ziffer 4 ZGB. Da das Vormundschaftsrecht auf die natürlichen Personen zugeschnitten ist, wird eine Verwaltungsbeistandschaft nach Artikel 393 Ziffer 4 ZGB nur restriktiv, als subsidiäre Massnahme im Sinn eines Notbehelfs, angeordnet. Wenn die Aussicht besteht, dass der verwaltungslose Zustand in Kürze behebbar ist beziehungsweise dass die notwendigen Organe bestellt werden können, ist der Tatbestand von Artikel 393 Ziffer 4 ZGB jedenfalls nicht erfüllt. Die Behörden haben aber zu handeln und einen Beistand zu ernennen, wenn Interessen Dritter, beispielsweise bedeutende Interessen der Öffentlichkeit oder der Arbeitnehmerschaft, zu schützen sind. 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Die Behörden haben aber zu handeln und einen Beistand zu ernennen, wenn Interessen Dritter, beispielsweise bedeutende Interessen der Öffentlichkeit oder der Arbeitnehmerschaft, zu schützen sind. Ihnen steht dabei ein grosser Ermessensspielraum zu. | Zivilrecht\n\n Gründen nicht mehr bezahlt werden können, wenn beispielsweise ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist. Allein aus der Tatsache, dass die GmbH in Anwendung von Artikel 813 Absatz 2 OR in Verbindung mit Artikel 86 Absatz 2 HRegV von Amtes wegen aufgelöst wurde, lässt sich noch nicht ableiten, die geschuldeten Beiträge könnten nicht mehr erhoben werden. Erst wenn die Liquidation der Gesellschaft durchgeführt ist oder im Falle eines Konkurses bei Erhalt des Verlustscheins steht gemäss Lehre und Rechtsprechung fest, welcher Schaden entstanden ist (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 1994, N 14 und 16 zu § 20; BGE 109 V 86 E. 9 S. 92; zur Verjährung der Schadenersatzforderung eingehend: BGE 126 V 443 E. 3a S. 444 und E. 4c S. 448). Die G-GmbH steht in Liquidation, doch ist damit wie erwähnt der Beweis für die Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin, der für die erfolgreiche Geltendmachung des Schadenersatzes gemäss Artikel 52 AHVG vorausgesetzt wird, noch nicht erbracht. Für die Durchführung der Liquidation ist die Ausgleichskasse auf die Einsetzung eines Liquidators angewiesen. Aus den bereits genannten Gründen kann ausgeschlossen werden, dass die G-GmbH in Liquidation selbst einen Liquidator einsetzt. Für den Erhalt eines Verlustscheins wird die Fortsetzung der von der Ausgleichskasse eingeleiteten Betreibungen (Art. 115 SchKG), somit die Zustellung der Betreibungsurkunden an die G-GmbH in Liquidation, vorausgesetzt. Die Betreibungsurkunden konnten der G-GmbH in Liquidation jedoch mangels Organen nicht zugestellt werden. In beiden Fällen ist die Ausgleichskasse für die erfolgreiche Geltendmachung eines Schadens somit auf die Einsetzung eines Beistands gemäss Artikel 393 Ziffer 4 ZGB angewiesen. Der Beistand hat demzufolge einen Liquidator einzusetzen oder die Liquidation selber durchzuführen bzw. die Betreibungsurkunden in den Betreibungen der Ausgleichskasse gegen die G-GmbH in Liquidation entgegenzunehmen und die im Zusammenhang mit der Betreibung notwendigen Handlungen vorzunehmen, damit das Verfahren zur Einforderung der Beiträge fortgeführt werden kann. Daher und weil die Einforderung der Sozialversicherungsbeiträge bzw. die Einforderung des an ihre Stelle tretenden Schadenersatzes im öffentlichen Interesse liegt und die Voraussetzungen von Artikel 393 Ziffer 4 ZGB erfüllt sind, ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Entscheid des Gemeinderates vom 12. Februar 2003 ist somit aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen Beistand im Sinn von Artikel 393 Ziffer 4 ZGB für die genannten Aufgaben ernennt. |"}