{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_JGKD-2003-13_2003-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2277", "Checksum": "2eaf5127ad84bfa728f6d57dafd45280"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JGKD 2003 13", "2003 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 10.06.2003 JGKD 2003 13 (2003 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer Verwaltungsbeistandschaft bei einer Körperschaft. Artikel 393 Ziffer 4 ZGB. 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Die Behörden haben aber zu handeln und einen Beistand zu ernennen, wenn Interessen Dritter, beispielsweise bedeutende Interessen der Öffentlichkeit oder der Arbeitnehmerschaft, zu schützen sind. Ihnen steht dabei ein grosser Ermessensspielraum zu. | Zivilrecht\n\n Liquidator bekannt. Schliesslich fällt auch die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch den Richter gemäss Artikel 809 Absatz 3 OR ausser Betracht. Gesuchsteller gemäss Artikel 809 Absatz 3 OR sind die Gesellschafter, deren Antrag die Geschäftsführung nicht gefolgt ist (Lukas Handschin, Die GmbH, Zürich 1996, N 17 zu § 10). Ein solcher Antrag liegt hier nicht vor. Zusammenfassend besteht damit keine Aussicht, dass die G-GmbH in Liquidation die notwendigen Organe aus eigener Initiative innert nützlicher Frist bestellen kann. 3.2.2 Zu prüfen bleibt, ob die Verwaltung der Gesellschaft für beschränkte Dauer durch eine Person oder ein Organ ausserhalb der Verwaltung ausgeübt werden kann. Da die G-GmbH in Liquidation steht, käme ein allfälliger Liquidator als Person ausserhalb der Geschäftsführung in Betracht. Offenbar ist jedoch von der GmbH kein Liquidator eingesetzt worden. Die Ersetzung der Verwaltung durch ein weiteres, anderes Organ ist weder im Gesetz noch in den Statuten der G-GmbH vorgesehen. Zusammenfassend ist für die Geschäftsführung nicht auf andere Weise gesorgt, und es besteht auch keine Aussicht, dass in Kürze der verwaltungslose Zustand behebbar ist beziehungsweise dass die notwendigen Organe bestellt werden können. 3.3 Das Vormundschaftsrecht ist auf die natürlichen Personen zugeschnitten. Daher wird eine Verwaltungsbeistandschaft nach Artikel 393 Ziffer 4 ZGB nur restriktiv, als subsidiäre Massnahme im Sinn eines Notbehelfs, angeordnet. Es kann einen Missbrauch staatlicher Leistungen bedeuten, wenn die Vormundschaftsbehörde jeder serbelnden Gesellschaft, deren Geschäftsführung auf einen Beistand abgeschüttelt werden soll, beistehen müsste. Dagegen haben die Behörden zu handeln und einen Beistand zu ernennen, wenn Interessen Dritter, beispielsweise bedeutende Interessen der Öffentlichkeit oder der Arbeitnehmerschaft, zu schützen sind. Im Falle von Handelsgesellschaften dürfen die Behörden jedoch in Rechnung stellen, dass in der freien Marktwirtschaft die Beteiligten (Aktionäre, Dritte usw.) mit Verlusten und gar mit der Liquidation rechnen müssen. Damit soll keineswegs die Möglichkeit ausgeschlossen sein, in besonderen Fällen (Krisenzeiten, Wahrung bedeutender Interessen der Öffentlichkeit oder der Arbeitnehmerschaft) Artikel 393 Ziffer 4 ZGB auch einmal weiter auszulegen, wenn dies eine gute Lösung bringt. Allgemeine Regeln zur Anwendung von Artikel 393 Ziffer 4 ZGB aufzustellen ist sehr schwierig. Den Aufsichtsbehörden und den kantonalen Behörden steht bei der Anordnung einer Beistandschaft gemäss Artikel 393 Ziffer 4 ZGB ein grosser Ermessensspielraum zu (Schnyder/Murer, a.a.O., N 60, 62, 66 und 67 zu Art. 393 ZGB; BGE 126 III 499 E. 3a S. 501, LGVE 1985 III Nr. 18). 3.3.1 Vorliegend geht es um ausstehende Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von Fr. 63780.75, welche die G-GmbH in Liquidation der Ausgleichskasse schulden soll. Den Ausgleichskassen obliegen unter anderem der Bezug der Beiträge, die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen sowie der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens (Art. 63 Abs. 1c und e Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Es gehört mit anderen Worten von Gesetzes wegen zu den Aufgaben der Ausgleichskasse, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge einzufordern, nötigenfalls auch auf dem Betreibungsweg. Andernfalls entgehen der Sozialversicherung diese Beiträge, die zur Ausrichtung von Leistungen gegenüber andern Versicherten wieder zur Verwendung gelangen. Die Einforderung dieser Beiträge liegt auch im Interesse der Arbeitnehmer der G-GmbH in Liquidation, welchen durch deren Verhalten ein Teil ihres Versicherungsschutzes entgeht. Für die Einforderung der Beiträge besteht somit alles in allem ein bedeutendes Interesse der Öffentlichkeit. 3.3.2 Die direkte Einforderung der ausstehenden Beiträge bei der G-GmbH in Liquidation dürfte schwierig sein, da die Gellschaft selbst in Liquidation steht und wohl davon auszugehen ist, dass sie kaum über nennenswerte Vermögenswerte verfügt. Die Ausgleichskasse beabsichtigt daher, gegen die verantwortlichen Organe der G-GmbH vorzugehen und das Verfahren gemäss Artikel 52 AHVG einzuleiten. Nach dieser Vorschrift kann die Ausgleichskasse beim Arbeitgeber, der ihr durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, beispielsweise indem er ihr die Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt, Ersatz verlangen (vgl. Art. 52 Abs. 1 AHVG). Wenn der Arbeitgeber wie im vorliegenden Fall eine juristische Person ist, erstreckt sich die Haftung nach ständiger Rechtsprechung subsidiär auch auf die für sie handelnden Organe, das heisst, die Ausgleichskasse kann erst dann gegen die Organe vorgehen, wenn die juristische Person zahlungsunfähig geworden ist. Voraussetzung für die Haftung der juristischen Person bzw. deren Organe gemäss Artikel 52 AHVG ist das Vorliegen eines Schadens. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt ein Schaden vor, wenn die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen"}