{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_JGKD-2003-13_2003-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2277", "Checksum": "2eaf5127ad84bfa728f6d57dafd45280"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JGKD 2003 13", "2003 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 10.06.2003 JGKD 2003 13 (2003 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer Verwaltungsbeistandschaft bei einer Körperschaft. Artikel 393 Ziffer 4 ZGB. 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Die Behörden haben aber zu handeln und einen Beistand zu ernennen, wenn Interessen Dritter, beispielsweise bedeutende Interessen der Öffentlichkeit oder der Arbeitnehmerschaft, zu schützen sind. Ihnen steht dabei ein grosser Ermessensspielraum zu. | Zivilrecht\n\n\n| Entscheid: | Die G-GmbH ist im Handelsregister als aufgelöst eingetragen, die I-AG und G werden darin als nicht zeichnungsberechtigte Gesellschafter der GmbH aufgeführt. Die Ausgleichskasse beantragte bei der Vorinstanz, für die G-GmbH sei zwecks Ernennung eines Liquidators für die Durchführung der Liquidation der Gesellschaft eine Beistandschaft anzuordnen. Die GmbH sei ohne Organe und damit handlungsunfähig. Daher könne sie die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr geltend machen. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Entscheid vom 12. Februar 2003 ab. 3. Für die G-GmbH ist eine Verwaltungsbeistandschaft anzuordnen, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 393 Ziffer 4 ZGB erfüllt sind. 3.1 Artikel 393 Ziffer 4 ZGB setzt als Erstes voraus, dass der Körperschaft oder Stiftung, für die ein Beistand bestellt werden soll, die erforderlichen Organe fehlen. Unter Organ im Sinn dieser Bestimmung ist dasjenige gesetzlich vorgeschriebene Organ der juristischen Person zu verstehen, welches nach Gesetz die Verwaltung des Vermögens zu besorgen und die juristische Person zu vertreten hat. Bei der GmbH sind dies die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 69 zu Art. 393 ZGB; Rudolf Schroff, Die Beistandschaft für eine juristische Person, Weinfelden 1954, S. 23; Joseph Kaufmann, Die Beistandschaft für juristische Personen, in ZVW 1953, S. 42). Die G-GmbH in Liquidation verfügt gemäss Handelsregisterauszug vom 28. Oktober 2002 über keine Geschäftsführer. Im Handelsregister sind zwei Gesellschafter eingetragen, die jedoch beide nicht zeichnungsberechtigt sind. Die G-GmbH sorgte innert der vom Handelsregisteramt angesetzten Frist nicht für einen gesetzmässigen Zustand, nämlich mindestens einen Geschäftsführer mit Wohnsitz in der Schweiz einzusetzen. Sie wurde deshalb in Anwendung von Artikel 813 Absatz 2 OR und Artikel 86 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 90 HRegV am 4. Oktober 2002 von Amtes wegen als aufgelöst erklärt. Die G-GmbH in Liquidation verfügt damit über keine Organe im Sinn von Artikel 393 Ziffer 4 ZGB. 3.2 Der Mangel an erforderlichen Organen führt nur dann zur Verbeiständung, wenn nicht auf andere Weise für die Verwaltung oder die Geschäftsführung gesorgt ist. Besteht die Aussicht, dass in kurzem der verwaltungslose Zustand behoben wird beziehungsweise die notwendigen Organe bestellt werden, so ist der Tatbestand von Artikel 393 Ziffer 4 ZGB nicht erfüllt (Schnyder/Murer, a.a.O., N 70 zu Art. 393 ZGB). Die Notsituation muss von einer gewissen Dauer und darf nicht kurzfristig behebbar sein (BGE 126 III 499 E. 3b S. 502). Unter diesem Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die juristische Person trotz Fehlens des Verwaltungsorgans oder der Geschäftsführung aus eigener Kraft ein Organ ergänzen oder neu wählen kann. Konkret ist zu untersuchen, ob bei der GmbH für die Wahl des fehlenden Organs die Gesellschafterversammlung einberufen werden kann. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt aufgrund von Artikel 809 OR oder aufgrund der Statuten. Bei der GmbH sind nebst den Gesellschaftern die Geschäftsführung, die Liquidatoren und der Richter berechtigt, die Gesellschafterversammlung einzuberufen (Schroff, a.a.O., S. 41). Zudem ist es denkbar, dass die Verwaltungs- bzw. Geschäftsführungsbefugnis vorübergehend auch ausserhalb der Verwaltung stehenden Personen oder andern Organen zugebilligt wird, wo dies tunlich und praktisch durchführbar ist, beispielsweise bei Stiftungen der Stiftungsaufsicht oder bei einer im Konkurs befindlichen GmbH, deren einziger Gesellschafter gestorben ist, dem Konkursverwalter (Jso Schumacher-Bauer, Beistandschaft in der AG, Zürich 1981, S. 100 ff.; Schnyder/Murer, a.a.O., N 70, 73, 74 und 76 zu Art. 393 ZGB; LGVE 1985 III Nr. 18). 3.2.1 Zunächst ist zu untersuchen, ob Aussicht besteht, dass der verwaltungslose Zustand innert nützlicher Frist behoben werden kann. Gemäss Artikel 8 der Statuten ist nebst der Geschäftsführung auch jeder Gesellschafter berechtigt, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Die G-GmbH in Liquidation verfügt über zwei Gesellschafter, die aufgrund der Statuten berechtigt wären, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Als der G-GmbH im August 2002 eine Frist angesetzt wurde, einen Geschäftsführer mit Wohnsitz in der Schweiz gemäss Artikel 813 OR zu ernennen, waren die beiden gleichen Gesellschafter an der GmbH beteiligt, die jetzt auch eine Gesellschafterversammlung zur Ernennung eines Geschäftsführers einberufen könnten. Die Frist, einen Geschäftsführer mit Wohnsitz in der Schweiz zu ernennen, liessen die beiden Gesellschafter jedoch damals unbenutzt verstreichen. Im heutigen Zeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass einer von ihnen eine Gesellschafterversammlung zur Ernennung eines Geschäftsführers einberufen will. Es besteht auch keine Aussicht, dass ein anderes Organ die Gesellschafterversammlung einberufen wird. Die G-GmbH verfügt gemäss Handelsregisterauszug vom 28. Oktober 2002 über keine Geschäftsführer. Zudem ist auch kein"}