{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_JGKD-2003-13_2003-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2277", "Checksum": "2eaf5127ad84bfa728f6d57dafd45280"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JGKD 2003 13", "2003 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 10.06.2003 JGKD 2003 13 (2003 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer Verwaltungsbeistandschaft bei einer Körperschaft. Artikel 393 Ziffer 4 ZGB. Da das Vormundschaftsrecht auf die natürlichen Personen zugeschnitten ist, wird eine Verwaltungsbeistandschaft nach Artikel 393 Ziffer 4 ZGB nur restriktiv, als subsidiäre Massnahme im Sinn eines Notbehelfs, angeordnet. Wenn die Aussicht besteht, dass der verwaltungslose Zustand in Kürze behebbar ist beziehungsweise dass die notwendigen Organe bestellt werden können, ist der Tatbestand von Artikel 393 Ziffer 4 ZGB jedenfalls nicht erfüllt. Die Behörden haben aber zu handeln und einen Beistand zu ernennen, wenn Interessen Dritter, beispielsweise bedeutende Interessen der Öffentlichkeit oder der Arbeitnehmerschaft, zu schützen sind. Ihnen steht dabei ein grosser Ermessensspielraum zu. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:27", "Checksum": "80c60fa293e547ad24bed36d87f104fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 10.06.2003 JGKD 2003 13 (2003 III Nr. 13)\nRegeste:\nAnordnung einer Verwaltungsbeistandschaft bei einer Körperschaft. Artikel 393 Ziffer 4 ZGB. Da das Vormundschaftsrecht auf die natürlichen Personen zugeschnitten ist, wird eine Verwaltungsbeistandschaft nach Artikel 393 Ziffer 4 ZGB nur restriktiv, als subsidiäre Massnahme im Sinn eines Notbehelfs, angeordnet. Wenn die Aussicht besteht, dass der verwaltungslose Zustand in Kürze behebbar ist beziehungsweise dass die notwendigen Organe bestellt werden können, ist der Tatbestand von Artikel 393 Ziffer 4 ZGB jedenfalls nicht erfüllt. Die Behörden haben aber zu handeln und einen Beistand zu ernennen, wenn Interessen Dritter, beispielsweise bedeutende Interessen der Öffentlichkeit oder der Arbeitnehmerschaft, zu schützen sind. Ihnen steht dabei ein grosser Ermessensspielraum zu. | Zivilrecht\n\n| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |\n|---|---|\n| Abteilung: | Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement |\n| Rechtsgebiet: | Zivilrecht |\n| Entscheiddatum: | 10.06.2003 |\n| Fallnummer: | JGKD 2003 13 |\n| LGVE: | 2003 III Nr. 13 |\n| Leitsatz: | Anordnung einer Verwaltungsbeistandschaft bei einer Körperschaft. Artikel 393 Ziffer 4 ZGB. Da das Vormundschaftsrecht auf die natürlichen Personen zugeschnitten ist, wird eine Verwaltungsbeistandschaft nach Artikel 393 Ziffer 4 ZGB nur restriktiv, als subsidiäre Massnahme im Sinn eines Notbehelfs, angeordnet. Wenn die Aussicht besteht, dass der verwaltungslose Zustand in Kürze behebbar ist beziehungsweise dass die notwendigen Organe bestellt werden können, ist der Tatbestand von Artikel 393 Ziffer 4 ZGB jedenfalls nicht erfüllt. Die Behörden haben aber zu handeln und einen Beistand zu ernennen, wenn Interessen Dritter, beispielsweise bedeutende Interessen der Öffentlichkeit oder der Arbeitnehmerschaft, zu schützen sind. Ihnen steht dabei ein grosser Ermessensspielraum zu. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}