noch der während des Klinikaufenthalts zuständige Assistenzarzt Dr. med. Y sind seit seinem Austritt in die ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers involviert. Es liegen somit keine objektiven Umstände vor, die den Anschein der Befangenheit von Dr. med. X begründen. Der Einwand des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen. |