Der Beschwerdeführer macht keine Gründe geltend, die dafür sprechen, dass sein Verhältnis zu Dr. med. X aufgrund besonderer Vorkommnisse oder andern persönlichen Gründen als belastet bezeichnet werden könnte. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit die Klinik A verlassen konnte und von der Klinik in O platziert wurde, weil sich sein Gesundheitszustand offensichtlich stabilisiert hat. Seither ist ein eigenes Ärzteteam für die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers und der anderen Bewohner in O zuständig. Weder Dr. med. X noch der während des Klinikaufenthalts zuständige Assistenzarzt Dr. med.