Auch wenn Dr. med. X nicht direkt behandelnder Arzt des Beschwerdeführers gewesen ist, so kann davon ausgegangen werden, dass ihm der Beschwerdeführer aufgrund des vergangenen und der früheren Aufenthalte als Person und Patient bekannt war. Aus dieser Tatsache allein, dass er und der Beschwerdeführer sich aufgrund der verschiedenen Aufenthalte des Beschwerderführers in der Klinik kennen, kann noch kein Grund für die Befangenheit von Dr. med. X abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer macht keine Gründe geltend, die dafür sprechen, dass sein Verhältnis zu Dr. med. X aufgrund besonderer Vorkommnisse oder andern persönlichen Gründen als belastet bezeichnet werden könnte.