Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit Dr. X als Gutachter lediglich geltend, er habe als behandelnder Arzt in den Ausstand zu treten beziehungsweise der in der Klinik behandelnde Arzt sei dem vorgesehenen Gutachter gegenüber weisungsgebunden, da der Gutachter sein Chef sei. Während des Aufenthalts in der Klinik A war Dr. med. Y zuständiger Arzt des Beschwerdeführers. Auch wenn Dr. med. X nicht direkt behandelnder Arzt des Beschwerdeführers gewesen ist, so kann davon ausgegangen werden, dass ihm der Beschwerdeführer aufgrund des vergangenen und der früheren Aufenthalte als Person und Patient bekannt war.