Es kann jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich - etwa aufgrund einer besonders gearteten Arzt-Patienten-Beziehung - im Einzelfall begründete Zweifel an der Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit des Gutachters ergeben (ZR 101/2002 Nr. 30 E. 3.1). Zweifel an einem objektiven Gutachten könnten sich ergeben, wenn dieses vom behandelnden Arzt vorgenommen wird und der Patient stets wegen gleicher Vorkommnisse mehrere Male in derselben Klinik untergebracht wird (BGE 128 III 12 E. 4b S. 16, 118 II 249 E. 2b S. 252). 5.2.2