Im Kanton Luzern sind die Bestimmungen der §§ 14-16 VRG auf die Frage des Ausstandes eines Sachverständigen sinngemäss anwendbar (§ 93 Abs. 2 VRG). Ist der Sachverständige Arzt, so kann nicht gesagt werden, dass der behandelnde Arzt in jedem Fall als Gutachter befangen ist. Der Umstand allein, dass der Explorand beim Gutachter in Behandlung steht, lässt diesen nicht als befangen erscheinen. Es kann jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich - etwa aufgrund einer besonders gearteten Arzt-Patienten-Beziehung - im Einzelfall begründete Zweifel an der Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit des Gutachters ergeben (ZR 101/2002 Nr. 30 E. 3.1).