Der Sachverständige muss unabhängig, unparteilich und unbefangen sein (Alfred Bühler, Erwartungen des Richters an den Sachverständigen, in AJP 1999 S. 567 f.; BGE 116 Ia 135 E. 2c S. 137 f.). Bei der Begutachtung eines Interdizenden muss daher Gewähr für die Unparteilichkeit des Gutachters bestehen, an die ähnlich hohe Anforderungen zu stellen sind wie an diejenige eines Richters. Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nach der Natur der Sache nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht deshalb für die Ablehnung eines Sachverständigen nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist.