Damit kann die Verfügung der Vorinstanz in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüft werden. Insbesondere kann auch auf den vom Beschwerdeführer gerügten Mangel, er habe keine Gelegenheit gehabt, gegen den Sachverständigen Einwendungen zu erheben, eingegangen werden. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann demzufolge mit dem vorliegenden Verfahren geheilt werden. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob Dr. med. X als Sachverständiger geeignet ist oder ob er in den Ausstand zu treten hat. 5.2.1 Der Sachverständige muss unabhängig, unparteilich und unbefangen sein (Alfred Bühler, Erwartungen des Richters an den Sachverständigen, in AJP 1999 S. 567 f.;