O., N 16 zu Art. 21). Von einer Heilung ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1710). Der Beschwerdeführer ergriff gegen die Verfügung einer medizinischen Begutachtung Verwaltungsbeschwerde im Sinn von §§ 142 ff. VRG. Damit kann die Verfügung der Vorinstanz in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüft werden.