"Heilung" bezeichnet die Behebung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren. Sie ist nach der Praxis des Bundesgerichts dann zulässig, wenn die Partei umfassende Kenntnis von den wesentlichen Tatsachen erhält, wenn sie sich umfassend dazu äussern und ihren Rechtsstandpunkt darlegen kann und wenn die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann (BGE 120 V 357 E. 2a und b S. 362 f.; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 129, 131 und 322; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 16 zu Art. 21).