Es stellt sich die Frage, ob der Mangel, dass sich der Beschwerdeführer nicht vorgängig zur Person des Experten äussern konnte und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, geheilt werden kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Prozess ist formeller Natur. Ist er verletzt, wird der Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er materiell richtig ist oder nicht, aufgehoben. Trotz der formellen Natur des rechtlichen Gehörs besteht aber die Möglichkeit der so genannten Heilung eines derartigen Verfahrensmangels. "Heilung" bezeichnet die Behebung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren.