VRG hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ergänzungsfragen. Ihm ist nur dann Gelegenheit zu Sachverständigenfragen zu geben, wenn es nach der Art der Begutachtung als zweckmässig erscheint. Der Entscheid über die Zulassung zu Ergänzungsfragen steht daher bis zu einem gewissen Grad im Ermessen der Vorinstanz. Demzufolge kann ihr kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie Ergänzungsfragen erst in einem späteren Stadium zulassen will. 5.1.2 Es stellt sich die Frage, ob der Mangel, dass sich der Beschwerdeführer nicht vorgängig zur Person des Experten äussern konnte und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, geheilt werden kann.