Die Vorinstanz hätte daher dem Beschwerdeführer aufgrund von § 93 Absatz 2 VRG rechtliches Gehör gewähren und vorgängig Gelegenheit geben müssen, gegen den Sachverständigen Einwendungen zu erheben (vgl. dazu auch: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 25 zu Art. 19). Der andere Einwand des Beschwerdeführers, er hätte zu Ergänzungsfragen an den Gutachter zugelassen werden müssen, kann dagegen nicht gutgeheissen werden. Aufgrund von § 93 Absatz 3 VRG hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ergänzungsfragen.