Im Gegensatz zum früher geltenden § 48 Absatz 1 aEGZGB vom 21. März 1911, als das Gutachten von einem "Amtsarzt" oder einem "Arzt einer kantonalen Krankenanstalt" einzuholen war, sind nach geltendem Gesetz keine bestimmte Sachverständige vorgeschrieben. Die Vorinstanz hätte daher dem Beschwerdeführer aufgrund von § 93 Absatz 2 VRG rechtliches Gehör gewähren und vorgängig Gelegenheit geben müssen, gegen den Sachverständigen Einwendungen zu erheben (vgl. dazu auch: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 25 zu Art. 19).